Leiharbeit-Reform nimmt Betriebe in die Pflicht

Im Zuge der geplanten Neuregelungen der Arbeitnehmerüberlassung hat der Bundestag eine Reform der Leiharbeit und Werkverträge beschlossen. Die neue Regelung wird dabei Einfluss auf verschiedene Bereiche der betrieblichen Tätigkeit haben. Leiharbeit muss in den Verträgen künftig explizit als Arbeitnehmerüberlassung verankert werden, die sogenannte Fallschirmlösung gilt nicht mehr. Weiterhin erwarten Betriebe nicht nur Einschränkungen in der Überlassungszeit, sondern auch in der Bezahlung von Zeitarbeitern. Diese soll nach neun Monaten an die der Stammbelegschaft angeglichen werden. Darüber hinaus müssen die Arbeitübernehmerüberlassungsverträge im Rahmen des Zitiergebotes vor der Tätigkeits-aufnahme des Zeitarbeitnehmers unterschrieben vorliegen, da andernfalls erhebliche Konsequenzen drohen. Unternehmen müssen jetzt auf die neue Gesetzeslage reagieren und sehen sich häufig deutlichen Mehrbelastungen ausgesetzt. Unternehmen sollten Vertrags-inhalte rechtzeitig auf Schwachstellen untersuchen lassen.

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis heilt ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr die Folgen aus einem fehlerhaftem Werkvertrag: In der Vergangenheit wurde durch den Gesetzgeber nicht eindeutig beim Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen zwischen Arbeitnehmerüber-lassung und Werkverträgen unterschieden. Wurde ein Werk- oder Dienstvertrag bei einer Überprüfung als Arbeitnehmerüberlassung identifiziert, konnte man die Rechtsfolgen bislang abwenden. Dies war möglich, wenn der Auftragnehmer auch eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen konnte. Diese nachträgliche Legalisierung, auch „Lizenz auf Vorrat“ oder Fallschirmlösung genannt, ist zukünftig nicht mehr möglich. Das Vertragsverhältnis muss explizit als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet werden.

Expense Reduction Analysts empfiehlt, jetzt den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und der Werkverträge in Bezug auf die gesetzlichen Neuregelungen zu überprüfen, die Schwachstellen zu identifizieren und ein für die Zukunft tragfähiges Konzept zu erstellen. Klaus Jeschke, Managing Director von Expense Reduction Analysts für die DACH-Region, erklärt: „Unsere Spezialisten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung haben einen großen Erfahrungsschatz aus einer Vielzahl von Projekten und ihrer beruflichen Vergangenheit. Wir haben bereits vielen Unternehmen einen Mehrwert über die klassische Kosteneinsparung hinaus gebracht und unterstützen die Betriebe jetzt gerne bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Neuregelung.“

Der Gesetzesentwurf sieht im Wesentlichen drei weitere Regelungen vor

Zitiergebot
Die Formvorschrift in Bezug auf das Zitiergebot schreibt vor, das der Arbeitnehmerüber-lassungsvertrag vor der Tätigkeitsaufnahme des Zeitarbeitnehmers schriftlich vorliegen muss. Den Verleihern droht bei Verstößen neben einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro auch der Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Für den Entleiher führt eine Beschäftigung ohne Vorlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu einer sofortigen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers im Entleihunternehmen.

Neuregelung der Überlassungsdauer
Eine deutliche Einschränkung für Unternehmen ergibt sich aus der neugeregelten zeitlichen Begrenzung des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeiters auf 18 Monate. Einsatzunterbrechungen von weniger als drei Monaten führen dabei nicht zu einer Neubewertung der Einsatzdauer. Bei einem Wechsel des Zeitarbeiters zu einem anderen Dienstleister wird die bisherige Überlassung beim Kunden berücksichtigt. Im Fall der Überschreitung der Überlassungs-höchstdauer kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeiter zustande. Bei Verstößen droht den Verleihern neben einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro auch der Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Equal Pay nach neun Monaten
Des Weiteren sehen die Neuregelungen vor, dass Zeitarbeitern nach neun Monaten die gleiche Bezahlung zusteht wie der Stammbelegschaft. Mit einem Branchenzuschlagstarif kann davon abgewichen werden, sodass die Angleichung erst nach 15 Monaten erfolgen muss. Unternehmen müssen hier beachten, dass zum Teil erst neue Branchenzuschlags-tarifverträge verhandelt werden müssen und noch nicht entschieden ist, inwieweit eine tarifvertragliche Neuregelung erfolgt. Wichtig ist, dass schlechtere Verträge mit Leiharbeitern unwirksam sind und Verstöße mit einem Bußgeld bis 500.000 Euro für Entleiher und Verleiher und dem Verlust der Überlassungserlaubnis geahndet werden können.

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