Neue EVB-IT: „No backdoors“-Klausel

Der IT-Planungsrat, das zentrale Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informa-tionstechnik, hat neue „Ergänzende Vertragsbedingungen“ (EVB-IT) für die Beschaffung von Hardware beschlossen. Kernelement der neuen EVB-IT ist eine verpflichtende „No backdoors“-Klausel“.

Gemäß den neuen EVB-IT müssen IT-Dienstleister gewährleisten, dass die von ihnen zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen. Die neuen Klauseln sind ein Beitrag zur digitalen Souveränität.

Die Vorgaben der EVB-IT richten sich an Lieferanten von IT-Anwendungen. Diese können die Gewährleistungserklärung ggf. an die Hersteller weitergeben. Damit dürfen nur noch Hardware-Produkte beschafft werden, für die vom IT-Dienstleister beziehungsweise dem Hardware-Hersteller eine entsprechende Gewährleistung übernommen wird. Die EVB-IT sind verpflichtend für Bundesbehörden, werden jedoch auch von Ländern und Kommunen angewendet.

TeleTrusT-Vorsitzender Prof. Dr. Norbert Pohlmann: „Die Implementierung von verdeckten Zugangsmöglichkeiten schwächen das Vertrauen in IT-Sicherheitslösungen und erhöhen das Risiko eines Schadens enorm. Insbesondere IT-Sicherheitsprodukte ‚made in Germany‘ müssen sich auch weiterhin durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichnen, um in Zukunft den Digitalisierungsprozess verlässlich umsetzen zu können.“

Die TeleTrusT-Initiative „IT Security made in Germany“ (ITSMIG) und das darauf basierende Qualitätszeichen spiegeln diesen Vertrauenswürdigkeitsanspruch wider:

– Der Unternehmenshauptsitz muss in Deutschland sein.
– Das Unternehmen muss vertrauenswürdige IT-Sicherheitslösungen anbieten.
– Die angebotenen Produkte dürfen keine versteckten Zugänge enthalten (keine „Backdoors“).
– Die IT-Sicherheitsforschung und -entwicklung des Unternehmens muss in Deutschland stattfinden.
– Das Unternehmen muss sich verpflichten, den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechtes zu genügen.

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